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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: 5 StR 298/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19709
Aktenzeichen: 5 StR 298/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 04.07.2012 - 5 StR 298/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 3. April 2012 wird - mit folgender Maßgabe - nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen:

Wegen der Fälle A II 2 i (L. ), A II 2 x (M. ) und A II 2 y (F. ) wird der Angeklagte jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Damit holt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die von dem Tatgericht versehentlich unterlassene Strafbestimmung in diesen Fällen nach, indem er die niedrigste mögliche Freiheitsstrafe verhängt.

tragen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

Basdorf
Schaal
Dölp
König
Bellay

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