Beschl. v. 19.06.2012, Az.: V ZB 105/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Augsburg - 02.04.2012 - AZ: XIV 2/12 (B)
LG Augsburg - 02.05.2012 - AZ: 52 T 1541/12 -
nachgehend:
BGH, 19.06.2012 - V ZB 105/12
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die Richterin Weinland
beschlossen:
Tenor:
Der Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt.
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg Zweigstelle Schwabmünchen vom 2. April 2012 gegen die Betroffene angeordneten und mit Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 2. Mai 2012 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt, weil nach summarischer Prüfung die Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10).
Czub
Weinland
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
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