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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.2012, Az.: 2 ARs 71/12; 2 AR 99/12
Vorliegen der Voraussetzungen einer Zuständigkeitsübertragung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21709
Aktenzeichen: 2 ARs 71/12; 2 AR 99/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Würzburg - AZ: StVK 253/11

OLG Bamberg - AZ: 1 Ws 114/12

Rechtsgrundlage:

§ 15 StPO

BGH, 14.06.2012 - 2 ARs 71/12; 2 AR 99/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Juni 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Übertragung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht als das Oberlandesgericht Bamberg wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung nach § 15 StPO gegeben sein könnten. Es ist weder ersichtlich, dass eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Oberlandesgerichts Bamberg an der Ausübung des Richteramts vorliegen könnte, noch, dass bei einer Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen wäre. Die beantragte Übertragung der Sache auf ein anderes Oberlandesgericht als das Oberlandesgericht Bamberg ist deshalb abzulehnen."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Ernemann

Eschelbach

Appl

RinBGH befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Appl

Berger

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