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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2012, Az.: IV ZR 117/11
Bestehen des Anwaltszwangs bei Erhebung einer Anhörungsrüge vor dem BGH
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19544
Aktenzeichen: IV ZR 117/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 19.05.2009 - AZ: 6 O 300/06

OLG Düsseldorf - 15.04.2011 - AZ: I-7 U 113/09

nachgehend:

BGH - 12.06.2012 - AZ: IV ZR 117/11

BGH, 16.05.2012 - IV ZR 117/11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf -Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. (1)

Gründe

1

Die von den Klägern erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht binnen einen Monats von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. (2)Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; Zöller/Heßler, ZPO 29. Aufl. § 544 Rn. 7). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321a Rn. 13). Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.

Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller

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(1) Red. Anm.:
berichtigt in "Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen"

(2) Red. Anm.:
berichtigt in ""Die von den Beklagten erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO..."