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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2012, Az.: V ZR 192/11
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Erreichens der Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16524
Aktenzeichen: V ZR 192/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 28.10.2010 - AZ: 2 O 883/09

OLG Jena - 12.07.2011 - AZ: 4 U 931/10

BGH, 03.05.2012 - V ZR 192/11

Redaktioneller Leitsatz:

Der Wert eines durch eine Grunddienstbarkeit abgesicherten Wegerechts kann nicht durch eine bloße Schätzung des Werts des Grundstücks ermittelt werden.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.650 €.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht glaubhaft dargelegt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

2

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert der Beschwer in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. In diesem Verfahren will der Kläger erreichen, dass der Beklagte gemäß seinem Hauptantrag auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit an der Hoffläche (statt auf Gewährung eines ihm zuerkannten Notwegerechts an Teilflächen) verurteilt wird, hilfsweise, dass seinen Anträgen auf Gewährung eines unentgeltlichen Notwegerechts sowie auf Beseitigung eines von dem Beklagten errichteten Carports und den Austausch des Schließzylinders am Hoftor in einem Revisionsverfahren stattgegeben wird. Der Wert dieses Teils des Streitgegenstands ist in beiden Tatsacheninstanzen auf insgesamt 12.650 € (10.000 € [Grunddienstbarkeit], 1.050 € [Unentgeltlichkeit des Notwegerechts], 1.500 € [Beseitigung des Carports] und 100 € [Austausch des Schließzylinders] festgesetzt worden.

3

2. Maßgebend für die Beschwer in dem beabsichtigten Revisionsverfahren ist das Interesse der unterlegenen Partei an der Änderung der ihr ungünstigen Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 206), so dass es hier allein auf den Wert der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück ankommt, der gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 V ZR 46/09, Rn. 2, [...]).

4

3. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der Grunddienstbarkeit für sein Grundstück höher als in den Tatsacheninstanzen angenommen ist und nahezu den vollen Grundstückswert ausmacht.

5

Das vorgelegte Gutachten ist zur Darlegung des Werts der Beschwer schon deshalb ungeeignet, weil es lediglich eine Schätzung des Werts des Grundstücks nach einem Preisspiegel für Eigenheime, aber keinerlei Feststellungen über den Wert des streitigen Wegerechts enthält, für dessen Ermittlung es anerkannte Grundsätze gibt (vgl. Nummer 4.5 WertR 2006). Das Gutachten geht zudem von falschen Anknüpfungstatsachen aus, als in ihm ausgeführt ist, dass beiden Flurstücken des Klägers (22/3 und 22/4) eine ordnungsgemäße Verbindung zur Straße fehlt. Das trifft jedoch nur für das Flurstück 22/3 zu. Das Flurstück 22/4 liegt dagegen an einer öffentlichen Straße, und das auf ihm errichtete Geschäftshaus verfügt über einen direkten Zugang (Hauseingangstür) zur Straße, der dem Kläger von dem Beklagten nicht streitig gemacht werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die gutachterliche Feststellung, dass es infolge der nicht gesicherten Verbindung zu einem totalen Wertverlust der beiden Grundstücke kommen könne, nicht nachvollziehbar. Dagegen fehlen in dem Gutachten Ausführungen dazu, welchen Wert ein durch eine Grunddienstbarkeit abgesichertes Wegerecht für das Wohnhaus auf dem Flurstück 22/3 hat.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

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