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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.2012, Az.: VII ZR 56/11
Wirksame Beschränkung der Revisionszulassung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils i.R.e. europarechtskonformen Auslegung des § 90a Abs. 1 S. 2, 3 HGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13985
Aktenzeichen: VII ZR 56/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 05.12.2008 - AZ: 412 O 152/06

OLG Hamburg - 27.01.2011 - AZ: 3 U 260/08

nachgehend:

BGH - 25.10.2012 - AZ: VII ZR 56/11

BGH - 25.10.2012 - AZ: VII ZR 56/11

BGH, 04.04.2012 - VII ZR 56/11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben. Eine derartige Zulassungsbeschränkung kann aber nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte.

  2. 2.

    Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Antrags, mit dem sie die Feststellung der Erledigung ihres ursprünglichen Feststellungsantrags betreffend den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 5. Februar 2007 begehrt hat, und gegen die Abweisung ihres Begehrens auf Zahlung einer Karenzentschädigung wendet. Die Kostenentscheidung hierüber bleibt vorbehalten.

Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO teilweise als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO. Sie ist in dem im Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die Beschwerde hiergegen hat keinen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

2

1. Das Berufungsgericht hat - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der notwendigen europarechtskonformen Anwendung von § 90a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB mit Blick auf Art. 20 Handelsvertreterrichtlinie zugelassen. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.

3

a) Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228; BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 f.; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 f., jeweils m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352).

4

Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass es eine Klärung der Anwendung von § 90a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB für notwendig erachtet. Damit hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine vollumfängliche Überprüfung seiner Entscheidung in der Revisionsinstanz ermöglichen wollte. Die Revisionszulassung für die Klägerin bezieht sich allein auf den Teil der Entscheidung, in dem das Berufungsgericht die Klage teilweise abgewiesen hat, weil es die von der Klägerin reklamierte Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots nicht für gegeben erachtet hat. Davon unabhängig ist ein Anspruch auf Karenzentschädigung und die vom Berufungsgericht angenommene teilweise ursprüngliche Unzulässigkeit des Feststellungsantrags.

5

b) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revisionszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228; BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572, 573; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352, jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall.

6

2. Von einer Begründung der Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

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