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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.2012, Az.: II ZR 280/07
Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12391
Aktenzeichen: II ZR 280/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 05.12.2006 - AZ: 13 O 3202/04

OLG Dresden - 11.12.2007 - AZ: 2 U 49/07

BGH - 16.03.2009 - AZ: II ZR 280/07

BGH, 19.03.2012 - II ZR 280/07

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 19. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
den Richter Dr. Strohn,
die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und
den Richter Sunder
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 16. März 2009 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Die Angabe "€" nach den Zahlen 12.411.099,80 und

auf Seite 5 des Urteilsabdrucks unter Rn. 10 wird durch die Angabe "DM" ersetzt.

Die Angabe "€" nach den Zahlen 12.411.099,80, 966.000,00 und

auf Seite 6 des Urteilsabdrucks unter Rn. 11 wird durch die Angabe "DM" ersetzt.

Bergmann

Strohn

Caliebe

Reichart

Sunder

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 16.03.2009 - AZ: II ZR 280/07

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