Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.2012, Az.: 1 StR 49/12
Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11495
Aktenzeichen: 1 StR 49/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ansbach - 26.09.2011

Verfahrensgegenstand:

unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 06.03.2012 - 1 StR 49/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 26. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verfahrensrüge hinsichtlich der entgegen § 52 StPO unterbliebenen Belehrung des Zeugen K. scheitert schon daran, dass zu den verwandtschaftlichen Beziehungen nichts konkret vorgetragen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack

Wahl

Elf

Graf

Sander

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.