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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2012, Az.: IX ZB 20/10
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzgerichts; Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11327
Aktenzeichen: IX ZB 20/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Erfurt - 09.09.2009 - AZ: 171 IN 1065/04

LG Erfurt - 22.01.2010 - AZ: 1 T 480/09

BGH, 16.02.2012 - IX ZB 20/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Der Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn nicht festgestellt werden kann, dass das Beschwerdegericht den angeblich übergangenen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat.

  2. 2.

    Das Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 16. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 22. Januar 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 945.992,89 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzgerichts war zulässig, ohne dass es auf die möglicherweise rechtsgrundsätzliche Frage ankäme, ob die erforderliche Beschwer der Schuldnerin mit ihrem Interesse an einer hohen Gläubigerbefriedigung begründet werden kann. Die antragsgemäße Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht beschwert die Schuldnerin unmittelbar. Nach dem eigenen Vorbringen der Rechtsbeschwerde kann sich bei einer geringeren Vergütung des Insolvenzverwalters eine Teilungsmasse ergeben, die nicht nur eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ermöglicht, sondern auch zu einem beträchtlichen Überschuss führt, welcher der Schuldnerin zugute käme. Ein solches Ergebnis geht nicht über das Beschwerdeziel hinaus, denn die Schuldnerin hat ihre Beschwerde nicht auf eine Herabsetzung der Vergütung in dem Umfang, der eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ermöglicht, beschränkt.

3

2. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass erwartete Steuererstattungen in Höhe von 114.073,85 € nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen seien, beruht nicht auf der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bezüglich der Zuordnung der geltend gemachten Beträge zu bestimmten Steuern. Die Beurteilung wird von der nicht zu beanstandenden Erwägung getragen, es sei nicht konkret dargelegt, dass die behaupteten Steuererstattungen mit Sicherheit zu erwarten seien. Im Übrigen ist zugunsten des weiteren Beteiligten in die Berechnungsgrundlage eine Erstattung der Umsatzsteuer auf seine Vergütung in der vollen Höhe des Vergütungsantrags einbezogen, obwohl diese auf der Grundlage der Festsetzung des Beschwerdegerichts nur in wesentlich geringerer Höhe anfällt.

4

3. Auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu den beantragten Zuschlägen und zu dem vorgenommenen Abschlag decken keinen Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO auf.

5

a) Soweit im Zusammenhang mit dem beantragten Zuschlag für die Ausführung der übertragenen Zustellungen Grundsatzbedeutung geltend gemacht wird, ist die betreffende Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Das Beschwerdegericht hat die Versagung des Zuschlags zusätzlich damit begründet, dass die durch die Ausführung der Zustellungen verursachte Mehrbelastung durch die Entlastung aufgewogen werde, die durch die Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft bei der Verwertung der beweglichen Sachen eingetreten sei. Auf die angesprochene Rechtsfrage kommt es deshalb nicht an.

6

b) Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich.

7

aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu den beantragten Zuschlägen, insbesondere für die Betriebsveräußerung, für den Aufwand bei der Abwicklung des Schadensereignisses vom 21./22. Juni 2005, für die Feststellung und Geltendmachung von Anfechtungsrechten, für besonderen Aufwand beim Forderungseinzug, für die Prüfung der Versicherungs- und Versorgungsverträge der Schuldnerin, für die Ausführung der übertragenen Zustellungen und zum Abschlag wegen der Vorbefassung des weiteren Beteiligten als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht von der Rechtsprechung des Senats ab.

8

bb) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zum Teil beruhen die betreffenden Beurteilungen des Beschwerdegerichts nicht auf den behaupteten Gehörsverletzungen. Im Übrigen kann nach dem insoweit anzulegenden Maßstab (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300) nicht festgestellt werden, dass das Beschwerdegericht den angeblich übergangenen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen des weiteren Beteiligten in seiner Stellungnahme vom 25. November 2009. Auch war das Beschwerdegericht nicht verpflichtet, im Anschluss an diese Stellungnahme erneut einen Hinweis auf fortbestehende Bedenken bezüglich der Substantiierung des Tatsachenvortrags zu den beantragten Zuschlägen zu erteilen, nachdem es solche Bedenken bereits mit der Hinweisverfügung vom 30. Oktober 2009 mitgeteilt hatte.

9

cc) Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zeigen auch nicht auf, dass das Beschwerdegericht den Anspruch des weiteren Beteiligten auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt hätte. Das Willkürverbot wäre nur dann verletzt, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. etwa BGH, aaO S. 299 f); davon kann hier nicht die Rede sein.

10

dd) Ohne einen Zulässigkeitsgrund hat der Bundesgerichtshof nicht nachzuprüfen, ob die Berechnung der Vergütung in jedem Punkt angemessen erscheint. Die Bemessung der Zu- und Abschläge im Einzelfall verantwortet grundsätzlich der Tatrichter. Das Zustandekommen und den Inhalt des Insolvenzplans hat das Beschwerdegericht in mehrfacher Hinsicht als untypischen Sachverhalt gewertet. Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führende Fragen der Maßstabsbildung oder -verschiebung stellen sich daher im vorliegenden Fall nicht.

11

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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