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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 5 StR 13/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10987
Aktenzeichen: 5 StR 13/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 29.06.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Uunerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 07.02.2012 - 5 StR 13/12

Redaktioneller Leitsatz:

Das Revisionsgericht kann die vom Tatrichter unterlassene Festsetzung der Höhe der Tagessätze selbst vornehmen und diese auf einen Euro festlegen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten T. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Höhe der Tagessätze der verhängten Einzelgeldstrafen wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11 - und vom 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Angeklagten P. und Tr. tragen die Kosten ihrer zurückgenommenen Revisionen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Basdorf

Raum

Brause

Schneider

Bellay

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