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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2012, Az.: III ZR 101/11
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10393
Aktenzeichen: III ZR 101/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 02.10.2009 - AZ: 11 O 293/05

OLG Karlsruhe - 07.04.2011 - AZ: 12 U 17/10

BGH, 26.01.2012 - III ZR 101/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die erhobene Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu ändern.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.

2

Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Schlick

Wöstmann

Hucke

Seiters

Tombrink

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