Urt. v. 12.01.2012, Az.: V ZB 199/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Niebüll - 27.04.2011 - AZ: 18 C 40/10
LG Flensburg - 19.07.2011 - AZ: 7 S 34/11
LG Flensburg - 11.08.2011 - AZ: 7 S 34/11
BGH, 12.01.2012 - V ZB 199/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerden der Beklagten werden die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 19. Juli 2011 und vom 11. August 2011 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.
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