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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.2012, Az.: V ZB 199/11
Verschulden eines Gerichts am Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei aufgrund inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 12.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10541
Aktenzeichen: V ZB 199/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Niebüll - 27.04.2011 - AZ: 18 C 40/10

LG Flensburg - 19.07.2011 - AZ: 7 S 34/11

LG Flensburg - 11.08.2011 - AZ: 7 S 34/11

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 12.01.2012 - AZ: V ZB 198/11

BGH, 12.01.2012 - V ZB 199/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden der Beklagten werden die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 19. Juli 2011 und vom 11. August 2011 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.

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