Beschl. v. 13.12.2011, Az.: 5 StR 388/11
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
BGH, 13.12.2011 - 5 StR 388/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen:
Tenor:
Der den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Verurteilte sieht einen Gehörsverstoß durch den Senat darin, dass es unterlassen worden sei, den Text einer vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ergänzend in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung der Strafkammervorsitzenden dem Verteidiger Rechtsanwalt V. zur Kenntnis zu geben. Dies begründet indes keinen Gehörsverstoß.
Der Inhalt der dienstlichen Erklärung war für das Revisionsverfahren irrelevant. Sie befasste sich nämlich damit, wie eine bestimmte Urteilspassage zu verstehen sei. Darauf, wie ein Mitglied des Tatgerichts das eigene Urteil verstanden wissen will, kann es im Revisionsverfahren aber nicht ankommen.
Demnach war der - im Übrigen lediglich ergänzende - Hinweis des Generalbundesanwalts auf diese dienstliche Erklärung für den Verwerfungsantrag nicht tragend und in der Sache offensichtlich überflüssig.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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