Beschl. v. 09.11.2011, Az.: 5 StR 410/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 06.07.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u.a.
BGH, 09.11.2011 - 5 StR 410/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer ausgenommen.
Basdorf
Raum
Brause
Schaal
Schneider
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