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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.2011, Az.: 2 StR 300/11
Verwerfung der Revisionen als unbegründet hinsichtlich der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts in die Gesamtstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25826
Aktenzeichen: 2 StR 300/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bad Kreuznach - 27.01.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u. a.

BGH, 05.10.2011 - 2 StR 300/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich des Angeklagten E. H. die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts St. Goar vom 19. Juli 2010 in die Gesamtstrafe einbezogen ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Angeklagten J. und E. H. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten T. die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott

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