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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2011, Az.: I ZB 29/10
Voraussetzungen für die Kürzung einer Verfahrensgebühr durch eine angefallene Geschäftsgebühr
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29261
Aktenzeichen: I ZB 29/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 16.12.2009 - AZ: 327 O 807/08

OLG Hamburg - 19.01.2010 - AZ: 4 W 6/10

Fundstelle:

GRUR-RR 2012, 136 "Abzug der Geschäftsgebühr V"

BGH, 28.09.2011 - I ZB 29/10

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 19. Januar 2010 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 16. Dezember 2009 abgeändert.

Die aufgrund des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 23. Juli 2009 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.684,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. September 2009 festgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Gegenstandswert: 352,04 €.

Gründe

1

I. Der Kläger hat die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Modellhubschraubern wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen. Die Klage war teilweise erfolgreich, so dass das Landgericht dem Kläger 2/5 und der Beklagten 3/5 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die von ihr geltend gemachte Verfahrensgebühr hälftig angerechnet und den weitergehenden Antrag der Beklagten zurückgewiesen.

3

Das Oberlandesgericht hat die gegen die Kürzung der Verfahrensgebühr gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Berücksichtigung der Verfahrensgebühr weiter.

4

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6

Das Landgericht habe die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr zu Recht anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a Abs. 2 RVG stehe nicht entgegen. Diese Bestimmung sei aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG im Streitfall nicht anwendbar.

7

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der beschließende Senat zeitlich nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in Einklang mit der Rechtsprechung der übrigen mit dieser Frage befassten Senate des Bundesgerichtshofs entschieden hat, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht entstanden ist, bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Sie ist nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu kürzen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 I ZB 47/10, GRUR RR 2011, 232; Beschluss vom 7. Februar 2011 I ZB 96/09, [...]; Beschluss vom 28. April 2011 I ZB 68/08, [...]).

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Löffler

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