Beschl. v. 17.08.2011, Az.: 5 StR 294/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Braunschweig - 08.02.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 17.08.2011 - 5 StR 294/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. August 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist der durch den Angeklagten und seinen Verteidiger nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht als wirksam zustande gekommen anzusehen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO), die Revision des Angeklagten mithin unzulässig.
Raum
Schaal
Schneider
König
Bellay
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