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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.2011, Az.: 1 StR 90/11
Notwendigkeit des Stattfindens einer Revisionshauptverhandlung im Falle eines Antrags des Revisionsführers zur Gewährung rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21752
Aktenzeichen: 1 StR 90/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 14.06.2011

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 29.07.2011 - 1 StR 90/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[Gründe]

1

Der Senat hat seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde gelegt, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre. Dies macht er auch nicht geltend, sondern er meint, die EMRK ergebe, dass auf Antrag des Revisionsführers zur Gewährung rechtlichen Gehörs zwingend eine Revisionshauptverhandlung stattfinden müsse. Da der Senat seinem (vergleichbar dem Vorbringen in der Anhörungsrüge begründeten) Antrag vom 21. März 2011 auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung nicht gefolgt sei, habe er den Rechtsanspruch des Verurteilten auf mündlichen Vortrag und damit seine Anhörungsrechte verletzt. Der Senat teilt diese Bewertung des Verfahrensgangs nicht, sämtliche Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Revision durch Beschluss lagen vor.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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