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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2011, Az.: IX ZR 79/11
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist wegen Prozesskostenhilfeantrags; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist wegen Prozesskostenhilfeantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19953
Aktenzeichen: IX ZR 79/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 15.06.2007 - AZ: 9 O 44/07

OLG Frankfurt am Main - 14.05.2008 - AZ: 7 U 157/07

nachgehend:

BGH - 01.12.2011 - AZ: IX ZR 79/11

BGH, 05.07.2011 - IX ZR 79/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und
die Richterin Möhring
am 5. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions- und der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 17. Mai 2008 zugestellt worden. Am 11. Juni 2008 hat er Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihm am 27. Mai 2011 zugestellt worden. Schon vorher, am 26. Mai 2011, hat er durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 21. Juni 2011 ist die Revisionsbegründung eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung der Revision (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden.

Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring

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