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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2011, Az.: III ZA 5/11
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14979
Aktenzeichen: III ZA 5/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 04.01.2011 - AZ: 10 O 18507/10

OLG München - 02.03.2011 - AZ: 25 W 115/11

BGH, 05.05.2011 - III ZA 5/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Mai 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. März 2011 - 25 W 115/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

3

Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Mithin ist ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts München von Gesetzes wegen nicht eröffnet.

4

Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.

Schlick
Tombrink

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