Beschl. v. 29.03.2011, Az.: 1 StR 117/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 1.10.2010
LG München I - 28.07.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl u.a.
BGH, 29.03.2011 - 1 StR 117/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. März 2011
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 1. Oktober 2010, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juli 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2011.
Wahl
Rothfuß
Elf
Jäger
Sander
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