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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2011, Az.: III ZB 3/11
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Antragstellers bei fehlender Statthaftigkeit kraft Gesetzes und fehlender Zulassung in den Beschlüssen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12431
Aktenzeichen: III ZB 3/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 19.08.2009 - AZ: 4 O 6847/09

OLG Nürnberg - 19.11.2010 - AZ: 4 W 2037/09

BGH, 24.03.2011 - III ZB 3/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. März 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Februar 2010 und 8. März 2010 - 4 W 2037/09 - wird als unzulässig verworfen, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch in den Beschlüssen zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1, § 577 Abs. 1).

Der Antrag auf Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch gegen die den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. November 2009 - 4 W 2037/09 - tragenden Richter ist bereits deshalb nicht beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung angefallen, weil es nicht die Beschlussunfähigkeit des Oberlandesgerichts zur Folge hatte (§ 45 Abs. 3 ZPO).

Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters

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