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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2011, Az.: I ZA 1/11
Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung einer Beiordnung eines Notanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12841
Aktenzeichen: I ZA 1/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kempen - 08.12.2010 - AZ: 15 M 1331/10

LG Krefeld - 15.12.2010 - AZ: 2 T 55/10

Rechtsgrundlagen:

§ 78b ZPO

§ 321a ZPO

Fundstellen:

FamRZ 2011, 885

MDR 2011, 748

NJW 2011, 8

PA 2011, 91

ZAP 2011, 716

ZAP EN-Nr. 456/2011

BGH, 24.03.2011 - I ZA 1/11

Amtlicher Leitsatz:

ZPO §§ 78b, 321a

Ist der Antrag einer Partei auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden, besteht für die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde bzw. - falls ein Rechtsmittel nicht gegeben ist - für die Anhörungsrüge kein Anwaltszwang.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. März 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

1.

Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

3

Im Fall der ablehnenden Entscheidung über die begehrte Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 2 ZPO kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, da es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. für den Fall der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 78b Abs. 2 ZPO: OLG München, Beschluss vom 20. August 2001 - 1 W 2066/01, MDR 2002, 724 [OLG München 20.08.2001 - 1 W 2066/01]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78b Rn. 7; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 78b Rn. 11).

4

2.

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.

5

Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456 Rn. 1). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor.

6

Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 24. Februar 2011 die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 15. Dezember 2010 als Voraussetzung für die vom Antragsteller erstrebte Beiordnung eines Notanwalts in vollem Umfang geprüft. Soweit der Antragsteller mit der Anhörungsrüge nunmehr erstmals darlegt, seine Rechtsbeschwerde sei ungeachtet der fehlenden Zulassung durch das Landgericht schon deshalb zulässig, weil ihn das Landgericht in seinen Verfahrensgrundrechten beschnitten habe, verhilft dies der Rüge nicht zum Erfolg. Eine solche "außerordentliche" Beschwerde kommt neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln nicht in Betracht, weil die Zulassung eines derartigen Rechtsbehelfs gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294, 295 [BGH 08.11.2004 - II ZB 24/03]). Einer dahingehend besonderen Erwähnung bedurfte es im Beschluss vom 24. Februar 2011 selbst mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Koch

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