Beschl. v. 24.03.2011, Az.: 4 StR 96/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 16.11.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwere Körperverletzung u.a.
BGH, 24.03.2011 - 4 StR 96/11
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. November 2010 wird aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. Februar 2011 dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes für die verhängte Einzelgeldstrafe auf 1 Euro festgesetzt wird. Durch die fehlerhafte Bewertung der Konkurrenzen hinsichtlich der Bedrohungen ist der Angeklagte nicht beschwert.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
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