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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.2011, Az.: 2 ARs 23/11; 2 AR 31/11
Begründung einer rechtlichen Verhinderung des zuständigen Gerichts im Falle des vom Antragsteller für vier Richter des Landgerichts Bremen pauschal vorgetragenen Grunds des Ausschlusses wegen vorangegangener Mitwirkung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12924
Aktenzeichen: 2 ARs 23/11; 2 AR 31/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - AZ: 6 KLs 110 Js 39994/05

BGH, 16.03.2011 - 2 ARs 23/11; 2 AR 31/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Übertragung der Sache an ein Landgericht und Oberlandesgericht außerhalb Bremens wird abgelehnt.

Gründe

1

Der vom Antragsteller für vier Richter des Landgerichts Bremen pauschal vorgetragene Grund des Ausschlusses wegen vorangegangener Mitwirkung gemäß § 23 Abs. 2 StPO ist nicht geeignet, eine rechtliche Verhinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Bremen für die Entscheidung in dem von dem Antragsteller beantragten Wiederaufnahmeverfahren besteht nicht (§ 140a Abs. 1 GVG).

Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott

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