Beschl. v. 14.03.2011, Az.: 5 StR 593/10
BGH, 14.03.2011 - 5 StR 593/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. März 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Vorlegungssache wird an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückgegeben.
Gründe
Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG sind nicht gegeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Februar 2011 Bezug genommen.
Ergänzend verweist der Senat für das weitere Verfahren auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Februar 2011 (5 StR 471/10), wonach die vom Senat im Anfragebeschluss vom 9. November 2010 - 5 StR 394, 440 und 474/10 (NJW 2011, 240 [BGH 09.11.2010 - 5 StR 394/10]; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) dargelegten Grundsätze auch dann gelten, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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