Beschl. v. 23.02.2011, Az.: 2 ARs 21/11; 2 AR 17/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hanau - 05.11.2009 - AZ: 56 Ls 1015 Js 17712/06
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung
BGH, 23.02.2011 - 2 ARs 21/11; 2 AR 17/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 23. Februar 2011
gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau vom 22. November 2010 wird aufgehoben.
- 2.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau vom 5. November 2009 (56 Ls 1015 Js 17712/06) beziehen, zuständig.
Gründe
Die auf § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG gestützte Abgabe der Bewährungsaufsicht durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hanau an den Jugendrichter des Amtsgerichts Aschaffenburg ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht nur unzweckmäßig, sondern wäre sogar sachwidrig. Sie war daher aufzuheben. Es verbleibt bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott
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