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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2011, Az.: IX ZR 60/09
Ermessen des Gerichts im Falle einer von der Beschwerde für erforderlich angesehenen Parteieinvernahme
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10999
Aktenzeichen: IX ZR 60/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal - 30.01.2008 - AZ: 4 O 126/07

OLG Zweibrücken - 05.03.2009 - AZ: 4 U 46/08

BGH, 03.02.2011 - IX ZR 60/09

Redaktioneller Leitsatz:

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet kein Recht, mit der eigenen rechtlichen Beurteilung durchzudringen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.871,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

3

a)

Das Berufungsgericht hat die Einwendungen des Klägers gegen den Bebauungsplan, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, zur Kenntnis genommen. Ein Recht, mit der eigenen rechtlichen Beurteilung durchzudringen, wie dies die Beschwerde in bezug auf die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NVwZ 1997, 893 [BVerwG 25.02.1997 - 4 NB 40/96]; 1999, 420; BauR 2008, 1417 [BVerwG 12.03.2008 - BVerwG 4 BN 5.08]) geltend macht, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031 [BVerfG 06.06.1991 - 2 BvR 324/91]; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.).

4

b)

Die von der Beschwerde für erforderlich angesehene Parteieinvernahme des Klägers stand im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474). Auch insoweit scheidet eine Gehörsverletzung aus.

5

2.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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