Beschl. v. 02.12.2010, Az.: IX ZB 127/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Deggendorf - 28.07.2009 - AZ: 1 IN 55/05
LG Deggendorf - 14.08.2009 - AZ: 13 T 153/09
BGH, 02.12.2010 - IX ZB 127/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 2. Dezember 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO oder § 320 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
Eine Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO liegt nur dann vor, wenn das vom Gericht Gewollte und die Erklärung des gerichtlichen Willens nicht übereinstimmen (Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 319 Rn. 4; HK-ZPO/Saenger, 3. Aufl. § 319 Rn. 4). Wird hingegen - wie hier - ein Fehler bei der zutreffenden Erfassung des Tatsachenstoffs geltend gemacht, kommen nur eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO oder eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO in Betracht (Zöller/Vollkommer, aaO § 319 Rn. 19). Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO ist nur bei Beschlüssen statthaft, die nach mündlicher Verhandlung ergangen sind (Zöller/Vollkommer, aaO § 320 Rn. 2; § 329 Rn. 40).
Schließlich liegt auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§ 321a Abs. 1 ZPO). Zwar ist das Datum (26. Juli 2009) in dem letzten Satz des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 unzutreffend. Dies ändert aber nichts an den die Entscheidung tragenden Gründen. Unabhängig von dem Datum der Kostenrechnung liegen die Vorgänge, die zum Erlöschen der Forderung der weiteren Beteiligten zu 1 geführt haben sollen, nach dem Schlusstermin und vermögen an der gegebenen Antragsberechtigung nichts zu ändern.
Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
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