Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.2010, Az.: XI ZR 318/08
Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen eine Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund verspäteter Einreichung eines Schriftsatzes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29094
Aktenzeichen: XI ZR 318/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 24.04.2007 - AZ: 4 O 95/06

OLG Düsseldorf - 12.09.2008 - AZ: I-17 U 91/07

BGH, 29.11.2010 - XI ZR 318/08

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 9. November 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zur Begründung ihrer Anhörungsrüge insbesondere auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 7. Oktober 2009. Dieser Schriftsatz ist erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden. Gemäß § 544 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO sind die Zulassungsgründe aber in der Beschwerdebegründung und damit innerhalb der Begründungsfrist darzulegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16; s.a. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).

Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.