Beschl. v. 24.11.2010, Az.: 5 StR 462/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 21.06.2010
Verfahrensgegenstand:
Sexueller Missbrauch eines Kindes u. a.
BGH, 24.11.2010 - 5 StR 462/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2010 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte nicht in "16 Fällen" sondern in "15 Fällen" verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adhäsions- und Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz gewährt.
Dem Angeklagten wird unter Beiordnung seiner Verteidigerin
Brause
Schaal
Schneider
König
Bellay
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