Beschl. v. 03.11.2010, Az.: II ZR 73/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 01.02.2008 - AZ: 35 O 25/07
KG Berlin - 26.01.2009 - AZ: 26 U 35/08
KG Berlin - 04.02.2009 - AZ: 26 U 35/08
BGH, 03.11.2010 - II ZR 73/09
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. November 2010
durch
den Richter Dr. Strohn,
die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des II. Zivilsenats vom 11. Oktober 2010 wird dahin berichtigt, dass es im ersten Absatz richtig heißen muss:
"Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Januar 2009 (richtig: 4. Februar 2009 gemäß Berichtigungsbeschluss vom 22. Juni 2009) wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. ...".
Strohn
Caliebe
Reichart
Drescher
Born
Korrekturbeschluss zum Beschluss:
BGH - 11.10.2010 - AZ: II ZR 73/09
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