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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2010, Az.: VI ZR 43/10
Qualifizierung der Zwangsbehandlung aufgrund eines landesrechtlichen Unterbringungsgesetzes in einer geschlossenen Abteilung einer städtischen Klinik als hoheitlich
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24409
Aktenzeichen: VI ZR 43/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 17.06.2009 - AZ: 9 O 1041/08

OLG Naumburg - 12.01.2010 - AZ: 1 U 77/09

Fundstelle:

IBR 2011, 63

BGH, 28.09.2010 - VI ZR 43/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die stationäre Zwangsbehandlung aufgrund eines landesrechtlichen Unterbringungsgesetzes ist auch dann hoheitlich, wenn sie in der geschlossenen Abteilung einer städtischen Klinik erfolgt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Januar 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die stationäre Zwangsbehandlung aufgrund eines landesrechtlichen Unterbringungsgesetzes erfolgt auch dann hoheitlich, wenn sie in der geschlossenen Abteilung einer städtischen Klinik erfolgt (vgl. OLG Oldenburg AHRS 0835/107 mit NA-Beschluss des BGH vom 23. Februar 1995 - III ZR 205/94 - NJW 1995, 2412 = AHRS 0465/103, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 34 GG).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 57.079,96 €

Galke
Wellner
Diederichsen
Pauge
von Pentz

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