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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2010, Az.: 4 StR 394/10
Änderung eines Schuldspruches
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24470
Aktenzeichen: 4 StR 394/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Schweren sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 28.09.2010 - 4 StR 394/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. August 2010 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 14 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 47 Fällen, davon in 46 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 3 Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Bender

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