Beschl. v. 24.08.2010, Az.: 2 StR 330/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Limburg - 04.03.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung
BGH, 24.08.2010 - 2 StR 330/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 4. März 2010 wird mit der Maßgabe, dass die in dieser Sache in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Krehl
Ott
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