Beschl. v. 05.08.2010, Az.: 2 StR 276/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Trier - 22.12.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberische Erpressung u. a.
BGH, 05.08.2010 - 2 StR 276/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott
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