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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.2010, Az.: 1 StR 353/10
Sinn und Zweck schriftlicher Urteilsgründe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21142
Aktenzeichen: 1 StR 353/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg-Fürth - 12.04.2010

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 104

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung

BGH, 27.07.2010 - 1 StR 353/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in jedem Detail zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung soll belegen, warum bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt sind. Hierzu sind Zeugenaussagen, Urkunden u.ä. heranzuziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, etwa in einem gesonderten Abschnitt vor dem Abschnitt "Beweiswürdigung im engeren Sinne" nach den tatsächlichen Feststellungen sämtliche Aussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (BGH NStZ 1998, 51 m.w.N.).

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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