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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2010, Az.: 2 StR 267/10
Berichtigung des Urteilstenors wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19048
Aktenzeichen: 2 StR 267/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Limburg - 21.01.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung u.a.

BGH, 30.06.2010 - 2 StR 267/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 21. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens entsprechend der ausweislich des Protokolls verkündeten Urteilsformel (Bl. 556 d.A.) dahin berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist der Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Nötigung, der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung, der Bedrohung in Tateinheit mit Nachstellung und der versuchten Nötigung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. August 2005 - 5 StR 200/05).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
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