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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2010, Az.: 1 StR 577/09
Berichtigung eines Beschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18687
Aktenzeichen: 1 StR 577/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 28.06.2010 - 1 StR 577/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 20. Mai 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Abschnitt 3 Buchst. d) Randnummer 20 Zeile 2 f. der Gründe statt "kann dieser Sperrgrund noch zur Anwendung kommen" heißen muss "kann dieser Sperrgrund nicht zur Anwendung kommen".

Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander

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