Beschl. v. 28.06.2010, Az.: 1 StR 577/09
Verfahrensgegenstand:
Steuerhinterziehung u.a.
BGH, 28.06.2010 - 1 StR 577/09
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juni 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 20. Mai 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Abschnitt 3 Buchst. d) Randnummer 20 Zeile 2 f. der Gründe statt "kann dieser Sperrgrund noch zur Anwendung kommen" heißen muss "kann dieser Sperrgrund nicht zur Anwendung kommen".
Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.