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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2010, Az.: III ZR 190/09
Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12633
Aktenzeichen: III ZR 190/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 05.12.2008 - AZ: 27 O 47/08

OLG Stuttgart - 29.06.2009 - AZ: 5 U 40/09

BGH, 25.03.2010 - III ZR 190/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. März 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 - 5 U 40/09 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

3

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 85.543,24 EUR festgesetzt. Aus den zutreffenden Erwägungen zur Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil und im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. August 2009 ist für die Bemessung des Streitwerts nur ein Bruchteil des Depotwerts von 1.710.864,80 EUR anzusetzen. Der Senat hält hierbei im Gegensatz zum Berufungsgericht jedoch 1/20 für ausreichend.

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink

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