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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.2010, Az.: XI ZR 258/09
Aufhebung eines unterinstanzlichen Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 16.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12514
Aktenzeichen: XI ZR 258/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 30.06.2008 - AZ: 7 O 1273/07

OLG Dresden - 24.07.2009 - AZ: 8 U 1240/08

BGH, 16.03.2010 - XI ZR 258/09

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2009 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2008 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.575 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 29. Juni 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 20.575 EUR.

Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias

Von Rechts wegen

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