Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 1 StR 9/10
Einstellung eines Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit der Tat im Hinblick auf eine hohe Zahl weiterer Taten mit vergleichbarem Schuldgehalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12455
Aktenzeichen: 1 StR 9/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landshut - 25.09.2009

Rechtsgrundlage:

§ 154 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

BGH, 10.03.2010 - 1 StR 9/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. März 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Im Fall D. I. 2. a) der Urteilsgründe wird das Verfahren, soweit es den Angeklagten H. W. betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.

  2. II.

    Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. September 2009 mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 32 Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und Computerbetruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf (5) Jahren und sechs (6) Monaten verurteilt ist.

  3. III.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des Falles D. I. 2. a) der Urteilsgründe aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Januar 2010 genannten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2

Im Übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Neben 44 weiteren Straftaten mit überwiegend vergleichbarem Schuldgehalt fällt die für den eingestellten Fall verhängte Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht. Der Senat schließt daher aus, dass das Tatgericht bei Wegfall dieser Verurteilung eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Elf
Sander

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.