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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.2010, Az.: 2 StR 45/10
Änderung eines Schuldspruches wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgrund des fehlenden Erreichens der Grenze der nicht geringen Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12636
Aktenzeichen: 2 StR 45/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Limburg an der Lahn - 05.11.2009

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 03.03.2010 - 2 StR 45/10

Redaktioneller Leitsatz:

In Fällen, in denen der Angeklagte betäubungsmittelabhängig ist und die Taten "zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit" beging, ist regelmäßig die Erörterung von § 64 StGB geboten.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 3. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 5. November 2009

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, schuldig ist;

    2. b)

      im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre und sechs Monate für die Taten 1 und 2 sowie zwei Jahre für die Tat 3). Dabei hat es, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, übersehen, dass im Fall 3 der Urteilsgründe aufgrund des geringen Wirkstoffgehalts des erworbenen Amphetamins (2,5% Base) die zum Eigenverbrauch bestimmte Menge von 180 Gramm die Grenze der nicht geringen Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erreichte. Der Schuldspruch war insoweit zu ändern.

2

2.

Der Senat kann ausschließen, dass sich der rechtsfehlerhafte Schuldspruch im Fall 3 auf die Bemessung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des Besitztatbestands wegen der Abhängigkeit des Angeklagten ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 15).

3

3.

Rechtsfehlerhaft ist das Urteil, soweit die Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB nicht erörtert worden ist. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte betäubungsmittelabhängig ist und die Taten "zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit" beging. Anhaltspunkte für Umstände, die einer hinreichend positiven Prognose im Sinne von § 64 StGB entgegenstehen könnten, sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben.

Fischer
Roggenbuck
Appl
Franke
Schmitt

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