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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2010, Az.: IX ZR 89/09
Voraussetzungen der persönlichen Haftung eines Insolvenzverwalters für eine Beitragsforderung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11605
Aktenzeichen: IX ZR 89/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Stendal - 16.02.2004 - AZ: 7 IN 432/03

LG Stendal - 12.12.2008 - AZ: 21 O 270/06

OLG Naumburg - 25.03.2009 - AZ: 5 U 2/09

Rechtsgrundlage:

§ 61 InsO

BGH, 18.02.2010 - IX ZR 89/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 18. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.072,35 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind. Dass die Beitragsforderung der Klägerin aus dem - vom Beklagten ausgeschütteten Grundstückserlös - nicht mehr erfüllt werden kann, ist solange unerheblich, als die Masse im Übrigen zur Erfüllung ausreicht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur fehlenden Erfüllbarkeit von Masseverbindlichkeiten, die der Beklagte als Insolvenzverwalter begründet hat, getroffen. Verfahrensrügen werden insoweit keine erhoben. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters aus § 61 InsO ist damit ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Haftung aus § 60 Abs. 1 InsO, soweit dem Verwalter vorgeworfen wird, gleichrangige Masseverbindlichkeiten unterschiedlich befriedigt zu haben. Auch insoweit ist eine Masseerschöpfung nicht ersichtlich. Dass Ansprüche des Grundstückskäufers aus § 436 Abs. 1 BGB durch den Verkäufer zu erfüllen sind, folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes. Einer Zulassung der Revision bedarf es zur Klärung dieser Frage nicht.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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