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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2010, Az.: IX ZR 113/09
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei mangelnden Zulassungsgrund
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11598
Aktenzeichen: IX ZR 113/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 03.07.2008 - AZ: 2 O 375/07

OLG Brandenburg - 06.05.2009 - AZ: 7 U 129/08

Fundstellen:

DStR 2010, 14

NZI 2010, 6

NZI 2010, 345

NZI 2010, 35

ZIP 2010, 1772

BGH, 18.02.2010 - IX ZR 113/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 18. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 48.739,17 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufdeckt. Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz sind nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage nicht "aufgrund prozessrechtlich nicht hinnehmbarer Anforderungen" als unzulässig verworfen.

2

1.

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Klägerin ihr Feststellungsinteresse aus einem "Drittrechtsverhältnis" herleiten will. Es ist aber mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin hierzu widersprüchlich - und für jede Variante unzureichend - vorgetragen hat. Die Klägerin hat zum einen geltend gemacht, hinsichtlich der unter der Nr. 80 zur Tabelle festgestellten Forderung nehme der Insolvenzverwalter bei ihr Rückgriff, und zum anderen, insofern berühme sich die Beklagte einer Gläubigerstellung. Das Berufungsgericht ist auf beides eingegangen. Wie sich das eine zum anderen verhält, lässt auch die Beschwerdebegründung im Dunkeln. Es ist zwar vorgetragen worden, dass die Klägerin durch Ankauf und Erwerb sämtlicher gegen die Schuldnerin gerichteter Forderungen alleinige Gläubigerin der Insolvenzmasse sei; dass sie auch die von der Beklagten unter der Nr. 80 zur Tabelle angemeldete und festgestellte Forderung angekauft und erworben habe, ist aber nicht behauptet worden. E-benso wenig ist vorgetragen worden, die Beklagte verlange insoweit von der Klägerin Ausgleich.

3

2.

Die Unzulässigkeit einer negativen Feststellungsklage gemäß oder analog § 179 Abs. 2 InsO folgt bereits aus dem Umstand, dass gegen eine mit der Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung nur noch solche Rechtsbehelfe zulässig sind, die gegen rechtskräftige Urteile ergriffen werden können (vgl. HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 3. Aufl. § 179 Rn. 23; Pape in Kübler/Prütting/Bork, § 178 Rn. 15 f, Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 178 Rn. 25). Die einfache negative Feststellungsklage gehört nicht zu diesen Rechtsbehelfen.

4

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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