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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.2010, Az.: IV ZR 254/08
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Fehlen von Revisionsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10967
Aktenzeichen: IV ZR 254/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 26.02.2008 - AZ: 14 O 193/07

OLG Saarbrücken - 22.10.2008 - AZ: 5 U 170/08-19

BGH, 17.02.2010 - IV ZR 254/08

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs.1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.000 EUR

Terno
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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