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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2010, Az.: 4 StR 536/09
Rechtmäßigkeit einer Anhörungsrüge i.R.e. Verurteilung wegen Mordes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11239
Aktenzeichen: 4 StR 536/09
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 195-196

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 09.02.2010 - 4 StR 536/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine weitergehende Begründung enthielt, noch daraus, dass das Revisionsgericht ohne Hauptverhandlung entschieden hat.

  2. 2.

    Auch der Umstand, dass das Revisionsgericht die Anregung des Angeklagten, eine Hauptverhandlung durchzuführen, nicht vor seiner Entscheidung in der Sache beschieden hat, belegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und anderem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Januar 2010 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen vom 25. Januar 2010 und 2. Februar 2010 hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und diese mit Schriftsatz vom 30. Januar 2010 begründet.

2

Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht hätte Stellung nehmen können; dies behauptet er auch selbst nicht. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt zudem weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine weiter gehende Begründung enthielt, noch daraus, dass der Senat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 und im Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09). Auch der Umstand, dass der Senat die Anregung des Angeklagten, eine Hauptverhandlung durchzuführen, nicht vor seiner Entscheidung in der Sache beschieden hat, belegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07).

Tepperwien
Maatz
Athing
Ernemann
Mutzbauer

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