Beschl. v. 09.02.2010, Az.: 3 StR 23/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Wuppertal - 20.08.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Führen einer Schusswaffe
BGH, 09.02.2010 - 3 StR 23/10
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Februar 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Angeklagte im Übrigen freigesprochen (§ 349 Abs. 4 StPO, vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Mayer
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.