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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.2010, Az.: VIII ZB 80/09
Beiordnung eines Notanwalts im Fall eines bereits abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10232
Aktenzeichen: VIII ZB 80/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Pankow-Weißensee - 01.04.2009 - AZ: 7 C 483/08

LG Berlin - 22.09.2009 - AZ: 65 S 168/09

Rechtsgrundlage:

§ 78b Abs. 1 ZPO

BGH, 19.01.2010 - VIII ZB 80/09

Redaktioneller Leitsatz:

Erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos, kommt die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie
den Richter Dr. Bünger
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Aufgrund dieser Erwägung hat der Senat durch Beschluss vom 15. Dezember 2009 bereits den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kann auch dem Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO) nicht entsprochen werden. Sollte in dem Schriftsatz des Beklagten vom 12. Januar 2010 zugleich ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu sehen sein, wäre dieser Antrag unzulässig, da eine Entscheidung des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits erfolgt ist und der Beklagte keine insoweit beachtlichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, unter II 2; ebenso BFH, Beschluss vom 21. November 2007 - X S 32/07, [...], Tz. 4).

2

Einer Entscheidung über den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bedarf es nicht, da diese Frist noch bis zum 28. Januar 2010 läuft.

Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger

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