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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: VII ZR 91/09
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10347
Aktenzeichen: VII ZR 91/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kassel - 24.03.2006 - AZ: 8 O 93/03

OLG Frankfurt am Main - 06.04.2009 - AZ: 25 U 78/06

BGH, 14.01.2010 - VII ZR 91/09

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Dr. Eick
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Werklohn sei mangels Abnahme nicht fällig, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Hinweispflicht verletzt, veranlasst die Zulassung ebenfalls nicht, weil nicht dargetan ist, was der Kläger bei ordnungsgemäßem Hinweis vorgetragen hätte.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 43.373,89 EUR

Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick

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